Satzung ”flugliebe” - Stand 22. Jan. 2023

Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Name, Eintragung, Sitz

  1. Der Verein heißt: Gleitschirmclub Flugliebe und wird in das Vereinsregister eingetragen. Sein vereinsrechtlicher Sitz ist Rhodt u.R..
  2. Die Geschäftsstelle wird von der Vorstandschaft bestimmt.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 


§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Frauenflugsports in den Bereichen Gleitsegel, Hängegleiter und Motorschirm und die Förderung der Flugsicherheit. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch den Aufbau und die Pflege von regionalen und überregionalen Netzwerken, Informationen zu Angeboten von Pilotinnen über die Vereinswebsite und Newsletter für Reisen, Ausfahrten, Testivals, Trainings und weitere Fortbildungen, sowie die Organisation von gemeinschaftsstiftenden Veranstaltungen.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Vorstand oder vom Vorstand Beauftragte können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 


§ 3 Vertretung, Geschäftsführung

  1. Die Vorsitzende und die stellvertretende Vorsitzende vertreten jede für sich allein den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  2. Die Angelegenheiten des Vereins werden von der Vorstandschaft durch Beschluss bestimmt, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
  3. Die Durchführung der Beschlüsse und des laufenden Betriebes obliegt den fachlich zuständigen Vorstandsmitgliedern und anderen beauftragten Personen. Sie können im Rahmen ihres Aufgabengebietes von der Vorstandschaft zur Vertretung des Vereins ermächtigt werden.


 Zweiter Teil: Mitglieder

§ 4 Zusammensetzung der Mitglieder

  1. Die Mitgliedschaft steht grundsätzlich allen offen, die die Grundsätze und den Zweck des Vereins unterstützen.

§ 5 Anwärterzeit

  1. Dem erstmaligen Erwerb der Mitgliedschaft geht eine mindestens einjährige Anwärterzeit voraus.
  2. Anwärter*in kann jede und jeder werden, es sei denn, wichtige Gründe stehen einer Mitgliedschaft entgegen. Die Entscheidung darüber trifft die Vorstandsschaft ohne Begründung.
  3. Die Anwärterzeit beginnt mit Absendung der schriftlichen Anwärterbestätigung rückwirkend zum Beginn des Monats, in dem der schriftliche Aufnahmeantrag bei der Geschäftsleitung des Vereins oder der / dem Beauftragten für Mitgliederangelegenheiten eingegangen ist.
  4. Werden vor Ablauf der Anwärterzeit Umstände bekannt, die eine spätere Aufnahme in den Verein ausschließen, so ist der Aufnahmeantrag unverzüglich abzulehnen. 


§ 6 Rechte und Pflichten der Anwärterin / des Anwärters

  1. Die Anwärter*in hat vorbehaltlich des Absatzes 2 und anderer Satzungsvorschriften dieselben Rechte und Pflichten wie das Mitglied.
  2. Sie / er kann jedoch nicht in ein Vorstandsamt gewählt werden. In Mitgliederversammlungen ist sie / er weder antrags- noch stimmberechtigt. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags steht die Ausschlussbeschwerde nicht zu. 


§ 7 Beginn der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, bei der anzunehmen ist, dass sie / er die Anliegen des Vereins unterstützt und nicht gegen Vereinsvorschriften verstößt sowie die Sicherheit anderer, das Vereinsleben, das Vereinsvermögen und das Ansehen des Vereins gefährdet. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandsschaft regelmäßig nach Ablauf der Anwärterzeit (vgl. § 5 Anwärterzeit). Eine ablehnende Entscheidung kann von der Mitgliederversammlung nicht überstimmt werden.
  2. Der Vorstand kann mit einstimmigem Vorstandsbeschluss die Anwärterzeit verkürzen.
  3. Die Mitgliederzahl bleibt nach oben hin unbegrenzt.
  4. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Absendung der schriftlichen Aufnahmebestätigung rückwirkend zum Beginn eines Quartals, in dem der schriftlichen Aufnahmeantrag bei dem Verein eingegangen ist.
  5. Die Mitgliederversammlung kann verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern und eine ehemalige Vorsitzende zur Ehrenvorsitzenden wählen.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt ist mit dreimonatlicher Frist zum 31. Dezember des Jahres schriftlich zu erklären. Rückwirkender Austritt ist nicht möglich.
  3. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Vorstandsschaft, wenn das Mitglied gegen den Vereinszweck oder gegen die Bestimmungen der Flugordnung verstößt oder das Ansehen, den Frieden oder das Vermögen des Vereins schädigt, insbesondere mit einer Zahlungsverpflichtung gegenüber des Vereins sich ein Jahr im Verzug befindet.
  4. In besonders gravierenden Fällen kann der Ausschluss sofort und ohne vorhergehende Abmahnung erfolgen, wenn die Einstimmigkeit des Vorstandes vorliegt. 


§ 9 Haftungseinschränkung

  1. Die Haftung des Vereins und des Vorstandes sowie der vom Vorstand Beauftragten gegenüber den Mitgliedern wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen. Gleiches gilt auch für Ansprüche des Vereins gegenüber Vorstandsmitgliedern.

§ 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, Ämter zu verwalten, die Mitgliederversammlungen zu besuchen und bei deren Entscheidungen mitzuwirken sowie die Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.
  2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck ideell zu unterstützen und die für sie geltenden Vereinsbestimmungen zu beachten. 


§ 11 Beiträge

  1. Jedes Mitglied ist zur Beitragszahlung verpflichtet (Bankeinzug). Von der Beitragspflicht sind nur Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder befreit.
  2. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  3. Als erster Beitrag eines Neumitglieds ist für die Zeit vom Beginn der Mitgliedschaft bis zum Jahresende der entsprechende Teil eines Jahresbeitrages zu bezahlen. Der erste Beitrag ist mit Zugang der Aufnahmebestätigung fällig, jeder weitere Beitrag zum ersten Januar eines jeden Jahres.
  4. Die Beitragspflicht endet am 31. Dezember des Jahres, in dem Tod, Austritt oder Ausschluss erfolgen. Die Verpflichtung zur Zahlung rückständiger oder fälliger Beiträge bleibt von der Beendigung der Mitgliedschaft unberührt.
  5. Die Vorstandsschaft kann aus besonderem Grund Beiträge stunden, ermäßigen und erlassen. 


Dritter Teil: Hauptversammlung, Kassenprüfung

§ 12 Arten und Einladung

  1. Einmal im Jahr sind die Mitglieder von der Vorstandsschaft zur Mitgliederversammlung einzuladen für die Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer, die Entlastung der Vorstandsschaft, die Wahl der Kassenprüfer, turnusmäßig die Wahl der Vorstandsmitglieder und die Behandlung von Anträgen.
  2. Die Einladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt, wenn die Vorstandsschaft dies für erforderlich hält oder wenn mindestens 20% der Vollmitglieder dies schriftlich verlangen.
  3. Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen an die Mitglieder unter Nennung von Zeit, Ort und vorläufiger Tagesordnung. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich durch Einzeleinladung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Als schriftliche Einladung gilt auch die Einladung per E-Mail.
  4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der Teilnehmenden beschlussfähig. 


§ 13 Tagesordnung, Anträge

In die endgültige Tagesordnung werden aufgenommen:

  1. Anträge auf Änderung der Vereinssatzung, wenn sie sechs Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich bei der Geschäftsstelle eingegangen sind und in der Einladung als Gegenstand der vorläufigen Tagesordnung bezeichnet sind.
  2. Dringlichkeitsanträge, soweit sie keine Änderung der Vereinssatzung zum Gegenstand haben und wenn die Versammlung mit Dreiviertelmehrheit einer Behandlung zustimmt.
  3. Alle übrigen Anträge, wenn sie spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich beim ersten Vorstand oder der Geschäftsstelle des Vereins eingegangen sind. Antragsberechtigt sind alle aktiven Mitglieder.

§ 14 Abstimmung, Mehrheit

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins, soweit das 16. Lebensjahr vollendet ist. Die Stimmabgabe kann nur in der Versammlung erfolgen. Vertretung ist unzulässig.
  2. Abstimmungen in Personalangelegenheiten erfolgen geheim, es sei denn, die Satzung lässt die offene Abstimmung zu.
  3. In allen anderen Angelegenheiten wird offen abgestimmt, es sei denn, eine geheime Abstimmung wird beantragt.
  4. Beschlüsse zur Satzungsänderung bedürfen der Zweidrittelmehrheit.
  5. Beschlüsse werden, wenn nichts anderes in der Satzung bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltung gilt als Stimmabgabe. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Versammlungsleiter*in.

§ 15 Versammlungsleitung, Protokoll

  1. Versammlungsleiter*in ist die Vorsitzende, in ihrer Abwesenheit die stellvertretende Vorsitzende, in deren Abwesenheit ein von der Versammlung bestimmtes Mitglied. Die Versammlungsleiter*in hat das Hausrecht.
  2. Bei Angelegenheiten, welche die Versammlungsleiterin persönlich betreffen, insbesondere bei der Entlastung und Wahl, bestimmt die Versammlung ein anderes Mitglied zur Versammlungsleiter*in.
  3. Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen und allen Mitgliedern wie die Einladung zur Kenntnis zu bringen. Das Protokoll ist von der Geschäftsführerin zu unterschreiben. 


§ 16 Kassenprüfung

  1. Die Finanzen des Vereins sind jährlich von zwei Kassenprüfern zu kontrollieren. Die Kassenprüfer dürfen nicht der Vorstandsschaft angehören.
  2. Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt nach den für die Wahl der Vorstandsschaft geltenden Bestimmungen. Kassenprüfer müssen keine Vereinsmitglieder sein.


Vierter Teil: Vorstandsschaft

§ 17 Zusammensetzung

Der Vorstandsschaft gehören an:

  • Vorsitzende
  • stellvertretender Vorsitz
  • Geschäftsführung
  • Mitgliederangelegenheiten
  • Finanzen / Kasse
  • Schriftführung

  1. Ob weitere, wie viele und mit welchen Aufgaben Beisitzende in den Vorstand gewählt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung.
  2. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie verlängert sich automatisch bis zur nächsten Neuwahl und verkürzt sich bei vorzeitiger Neuwahl. Vorsitzende, stellvertretende Vorsitzende und
  3. Geschäftsführerin sollen in verschiedenen Jahren gewählt werden, ebenso die Beisitzenden.
  4. Die Vorstandsmitglieder dürfen in diesem Verein nicht gleichzeitig ein anderes Vor- standsamt bekleiden.
  5. Der Vorstand ist auch voll geschäftsfähig, wenn nicht alle Vorstandsämter besetzt werden können. Die Aufgaben sind dann entsprechend zu delegieren.

§ 18 Wahl

  1. Steht nur ein*e Kandidat*in pro Amt zur Verfügung, so erfolgt die Wahl durch offene Abstimmung, es sei denn, die geheime Abstimmung wird beantragt.
  2. Stehen mehrere Kandidat*innen zur Wahl, so ist gewählt, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen oder im zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit erhält; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 19 Beschlussfassung

  1. Die Vorstandsschaft kann ihre Beschlüsse auf Sitzungen oder schriftlich sowie in online-Konferenzen oder hybriden Konferenzen fassen; bei schriftlicher Abstimmung ist die Stimmabgabe sämtlicher Vorstandsmitglieder erforderlich. E-Mail gilt als schriftliche Äußerung.
  2. Die Vorstandsschaft kann für eilige Angelegenheiten und für andere Angelegenheiten ohne weitreichende Bedeutung die Beschlussfassung auf einzelne oder mehrere Vorstandsmitglieder übertragen.
  3. Vorstandsbeschlüsse werden mit der absoluten Mehrheit der Gesamtzahl der Vorstandsmitglieder gefasst, bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Enthaltungen sind unzulässig.
  4. Sämtliche Beschlüsse sind zu protokollieren. Die Protokolle sind allen Vorstandsmitgliedern zu übermitteln und bei der nächsten Vorstandssitzung zur Genehmigung vorzulegen.
  5. Einladung, Koordination und Leitung obliegen der Vorsitzenden oder der stellvertretenden Vorsitzenden. 


Fünfter Teil: Vereinsauflösung

§ 20 Zuständigkeit, Verfahren

  1. Für die Auflösung des Vereins sind ausschließlich die erste oder die zweite Auflösungsversammlung zuständig. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Dreiviertelmehrheit. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften über die Mitgliederversammlung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
  2. Die erste Auflösungsversammlung ist beschlussfähig, wenn drei Viertel der Vereinsmitglieder anwesend sind.
  3. Die zweite Auflösungsversammlung wird einberufen, wenn die erste mangels Beteiligung nicht beschlussfähig war. Sie muß spätestens vier Wochen nach der ersten stattfinden und ist unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig. 


§ 21 Liquidation, Vereinsvermögen

  1. Für die Abwicklung der im Zusammenhang mit der Auflösung stehenden Geschäfte werden zwei Liquidatoren von der die Auflösung beschließenden Auflösungsversammlung gewählt. Das Wahlverfahren richtet sich nach den Vorschriften für die Wahl der Vorstandsmitglieder. Die Liquidatoren müssen nicht Mitglied des Vereins sein.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Deutschen Hängegleiterverband e.V., der diese Mittel ausschliesslich für Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden hat.


Sechster Teil: Schlussbestimmungen

§ 22 Verabschiedung, Inkrafttreten

Diese Satzung wurde am 22. Januar 2023 von der Gründungsversammlung beschlossen.